In der Bundesrepublik Deutschland ist die gesetzliche oder staatliche Rentenversicherung eine der wichtigsten Sozialleistungen. Für fast alle Bürger stellt sie die wichtigste Form der Altersvorsorge dar.
Sie wurde bereits unter Bismarck eingeführt, in den 1950ern modernisiert und zu einem Umlagesystem umgebaut. Dies bedeutet, dass die heute eingezahlten Beiträge an die heutigen Rentner ausgezahlt werden. Dafür erhalten die Einzahler von heute ein Anrecht auf eine Rente in der Zukunft.
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie die 14 Regionalträger. Zusammen bilden sie die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Sie sind keine unmittelbaren staatlichen Behörden, sondern rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, als größter der 16 deutschen Rentenversicherungsträger, vertritt die gesetzliche Rentenversicherung als Gesamtheit und ist unter anderem für fachliche, organisatorische und rechtliche Grundsatzfragen zuständig. Außerdem übernimmt sie die Öffentlichkeitsarbeit für alle Träger.
Aus der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse wurde ein zweiter Bundesträger gebildet, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie betreut alle Arbeitnehmer in den Berufszweigen der Seeschifffahrt, der Eisenbahn und des Bergbaus. Sowohl als Rentenkasse, also auch als Kranken- und Pflegekasse. Diese Verbindung von Kranken – und Rentenversicherung stellt eine Besonderheit dar. Des Weiteren ist sie mit der Minijob-Zentrale für alle geringfügig Beschäftigten zuständig.
Die Regionalträger entstanden aus den alten Landesversicherungsanstalten (LVA). Ihre Hauptaufgabe ist die Zahlung von Renten und das verwaltet die Versicherungskonten der Beitragszahler. Dazu zählt auch das Erteilen von Rentenauskünften und Renteninformationen, sowie die Bearbeitung von Beitragsverfahren und die Bestandspflege der Renten.
Ihr Geltungsbereich wird bereits durch ihren Namen vorgegeben, es kann aber zu Abweichungen kommen. So ist etwa die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd auch für Rentenangelegenheiten mit den Ländern Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Österreich, Serbien, Slowenien, Slowakei und Tschechien zuständig.
Vergleich: Versorgungswerk gesetzliche Rentenversicherung
Man darf die gesetzlichen Rentenkassen aber nicht mit den Versorgungswerken verwechseln. Bei diesen handelt es sich um eine berufsständische Versorgung. Von ihnen betreute Bürger zählen damit nicht mehr zu den gesetzlich Pflichtversicherten. Dies hat für die normale Absicherung kaum Auswirkungen, kann aber zum Beispiel bei Riesterverträgen zu Problemen führen.
Gesetzliche Rentenversicherung: Leistungen
Am bekanntesten ist die Altersrente. Wer die Altersgrenze und Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erreicht, hat Anspruch auf Rentenzahlungen. Wo genau die Grenze liegt, hängt vom verschiedenen Faktoren ab. Im Allgemeinen kann man aber ab 63 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen oder mit 67 Jahren die volle Regelrente erhalten.
Es gibt abweichende Regelungen für Schwerbehinderte, Bergleute und langjährig Versicherte mit über 35 Beitragsjahren. Diese Gruppen können früher, auch ohne Abschläge in Rente gehen.
Eine weitere Leistung der Rentenversicherung ist die Hinterbliebenenvorsorge. Partner können durch die Witwen- und Witwerrente abgesichert werden, während Kinder eine Halbwaisen- oder Waisenrente erhalten können.
Für die Witwen- und Witwerrente müssen ebenfalls bestimmte Bedingungen erfüllt werden.
– Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss mindestens ein Jahr bestanden haben (gilt nicht bei Tod durch Unfall)
– Der Verstorbene hat die Mindestversicherungszeit (Wartezeit genannt) von fünf Jahren erfüllt, starb durch Unfall oder war bereits Rentner
– Der Hinterbliebene hat nicht wieder geheiratet.
Diese Rente kann als kleine oder große Witwen-/Witwerrente gezahlt werden.
Die kleine Witwen-/Witwerrente erhält man, wenn: Man jünger als 47 Jahre ist, nicht erwerbsgemindert ist und kein Kind erzieht. Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Diese Rente wird höchstens zwei Jahre lang ausgezahlt.
Die große Witwen-/Witwerrente erhält man, wenn: Man 47 Jahre oder älter ist, erwerbsgemindert ist oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Sollte das Kind behindert sein und kann nicht selbst für sich sorgen, wird diese Rente unabhängig vom Alter des Kindes ausgezahlt. Sie beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente des Verstorbenen.
Als Drittes gibt es noch die Erwerbsminderungsrente. Sie soll Menschen, die noch keinen Anspruch auf Altersrente haben, aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dem Berufsleben nachgehen können, dabei helfen, den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Voll erwerbsgemindert ist derjenige, der weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden arbeiten kann. Je nach dem eigenen Zustand erhält man so die volle oder die halbe Erwerbsminderungsrente.
Gesetzliche Rentenversicherung: Beitrag
Wie auch die anderen Sozialkassen zieht auch die Rentenversicherung ihren Beitrag direkt von Einkommen des Arbeitnehmers ab. Der Beitragssatz liegt derzeit bei 18,6 Prozent des Bruttolohns. Davon tragen die Arbeitnehmer 9,3 Prozent selbst, 9,3 Prozent trägt der Arbeitgeber.
Diese Zahlung wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 7.050 Euro monatlich beziehungsweise 84.600 jährlich Euro fällig. Wer darüber hinaus verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Rentenbeiträge.
Die spätere Höhe der Rente hängt direkt von den Beiträgen ab. Der rechnerische Maximalwert ist 2.961,90 Euro brutto Rente. Wobei er nur erreicht werden kann, wenn man 45 Arbeitsjahre lang ein Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat. Praktisch alle Renten werden daher deutlich unter dieser Summe liegen.
Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie bestimmte weitere Personengruppen. Dazu zählen etwas Personen in außerbetrieblicher Berufsausbildung, behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften. Selbstständige sind in der Regel nicht versicherungspflichtig. Es gibt aber auch hier eine Reihe an Ausnahmen.
Befreiung von der gesetzliche Rentenversicherung
Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist nur für bestimmte Berufe möglich:
– Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen, die Anspruch auf eine beamten- oder kirchenrechtliche Versorgung haben.
– Angehörige freier Berufe, die in eigenen berufsständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversichert sind (zum Beispiel Ärzte, Apotheker, Architekten und Rechtsanwälte).
– Handwerker, die mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge eingezahlt haben.
– Geringfügig entlohnte Beschäftigte auf Antrag beim Arbeitgeber.
Gesetzliche Rentenversicherung und Selbständige
Normalerweise sind Selbständige nicht in der staatlichen Rentenversicherung und müssen ihre Altersvorsorge selber organisieren. Es gibt aber einige ausgewählte Berufe, für die eine Ausnahme gemacht wird, so zum Beispiel:
– Handwerker und Hausgewerbetreibende
– Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte
– Künstler und Publizisten (über die Künstlersozialkasse)
– Selbstständige mit einem Auftraggeber
– Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer
Darüber hinaus gibt es für Selbständige auch die Möglichkeit, ein Unternehmen mit sich selbst als einzigen Mitarbeiter zu gründen. Auf diese Weise würde ein Angestelltenverhältnis entstehen und die Versicherungspflicht greifen. Aber am einfachsten dürfte das Zahlen von freiwilligen Beiträgen sein.
Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Nicht versicherungspflichtige Personen können freiwillige Beiträge zahlen. Dazu müssen sie mindestens 16 Jahre alt sein und in der Bundesrepublik Deutschland wohnen bzw. normalerweise leben.
Die Höhe der Beiträge kann selbst festgelegt und jederzeit verändert werden. Im Moment darf man zwischen 83,70 Euro und 1.311,30 Euro pro Monat einzahlen. Allerdings ist frei wählbar, für wie viele Monate gezahlt werden soll.
Der Vorteil von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass nicht nur die Höhe der späteren Rente steigt, sondern auch Wartezeiten für einen Rentenanspruch erfüllt und in manchen Fällen bereits bestehende Rentenanwartschaften aufrechterhalten werden können. Es ist somit eine Möglichkeit für Selbständige, sich für eine Erwerbsminderungsrente zu qualifizieren.
Die freiwillige Versicherung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, Interessenten können sich unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 (Deutsche Rentenversicherung) informieren.
Sonderzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung
Auch wenn sie keine freiwilligen Beiträge leisten dürfen, können Pflichtversicherte dennoch Sonderzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Diese haben ähnliche Auswirkungen und sind vor allem von Nutzen, um die Abschläge bei einem früheren Rentenbeginn zu verringern.
Sind freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich absetzbar?
Sowohl freiwillige Beiträge, als auch Sonderzahlungen sind steuerlich absetzbar. Allerdings noch nicht vollständig, der absetzbare Anteil der Beiträge steigt erst 2025 auf 100 % an.
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