Welche Rente Witwen und Witwer erhalten können, lässt sich oberflächlich betrachtet einfach beantworten: Die Witwenrente und die Witwerrente. Was sich hinter diesen Begriffen verbirgt, welche Auswirkungen sie haben und wann man sie genau in Anspruch nehmen darf, sind allerdings separate Fragen. Daneben ist auch zu klären, welche Unterstützungen für Hinterbliebene es jenseits des staatlichen Rentensystems gibt. Nicht jeder ist durch die Rentenkassen ausreichend abgedeckt und abhängig von der Lebenssituation kann es notwendig sein, selber Vorkehrungen zu treffen.
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Rente Witwen: Die Leistungen der gesetzlichen Rente
Wie bereits erwähnt, haben Witwen einen Anspruch auf Rente, der sich an den Rentenansprüchen des Verstorbenen orientiert. Genauso wie eine Altersrente basiert ihre Höhe damit vor allem auf der Summe der eingezahlten Beiträge. Ihr ursprünglicher Sinn war es, einer nicht berufstätigen Hausfrau auch nach dem Tod des Ehemannes, einen finanziell abgesicherten Lebensabend zu ermöglichen. Nötig war dies, weil für die meisten Ehepaare der Mann der alleinige Versorger war. In gewisser Weise versichert sie den Überlebenden in der Rentenversicherung mit. Dies ist auch die Ursache für die Dominanz des Begriffes „Witwenrente“.
Wie werden Witwer und gleichgeschlechtliche Partner versorgt?
Natürlich haben sich die Zeiten geändert, und die Strukturen sind weitaus flexibler geworden. Männer haben daher das gleiche Anrecht auf Hinterbliebenenvorsorge und erhalten die gleiche Rente wie Witwen. Zwar heißt sie „Witwerrente“ ihr Umfang und die Bedingungen entsprechen aber vollständig jener der „Witwenrente“.
Und auch gleichgeschlechtliche Paare sind dem gleichgesetzt. Sobald es sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt, sind sie einer Ehe gleichgestellt. Bei einem Todesfall erhält der Überlebende ebenfalls eine Witwen- oder Witwerrente, je nach Geschlecht.
Was sind die Bedingungen?
Bevor Witwen oder Witwer eine Rente erhalten, müssen einige Begebenheiten erfüllt werden. Die Ehe oder Partnerschaft mindestens ein Jahr bestanden haben. Und es ist notwendig, dass der Verstorbene die Mindestversicherungszeit für eine Altersrente von fünf Jahren bereits erfüllt hat. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Tod plötzlich durch einen Unfall verursacht wurde. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Leute noch auf dem Sterbebett eine reine „Versorgungsehe“ abschließen. Es sollte auch verständlich sein, dass die Rente für Witwen voraussetzt, dass es sich wirklich um Witwen handelt. Bei einer erneuten Heirat erlischt der Anspruch auf Rente.
Kleine und große Witwenrente
Das Erhalten einer Witwenrente wird noch weiter unterteilt. Eine weitere Liste an Vorgaben legt fest, ob die Auszahlung als große oder kleine Witwenrente erfolgen wird.
Die kleine Witwen-/Witwerrente: Man ist jünger als 47 Jahre, nicht erwerbsgemindert und erzieht kein Kind. Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezogen hätte oder hat. Diese Rente wird höchstens zwei Jahre lang ausgezahlt.
Die große Witwen-/Witwerrente: Man ist 47 Jahre oder älter, erwerbsgemindert oder erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Sollte das Kind behindert sein und kann nicht selbst für sich sorgen, wird diese Rente unabhängig vom Alter des Kindes ausgezahlt. Sie beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Ihre Auszahlung ist nicht zeitlich begrenzt, sondern erfolgt bis zu eigenem Lebensende.
Es ist allerdings zu beachten, dass es möglich ist eine Kleine Witwenrente in eine Große umzuwandeln! Wer nur eine Kleine bekommt, aber sich später für eine Große qualifizieren würde, kann dann die erhalten. In den meisten Fällen geschieht, die durch das Überschreiten der Altersgrenze. Ein Beispiel: Eine Ehefrau wird schon 38 Witwe. Sie erhält daraufhin für zwei Jahre die Kleine Witwenrente. Mit 40 erlischt dieser Anspruch und sie erhält keine Rente mehr. Sie heiratet aber nicht erneut und nach dem 47. Geburtstag, erhält sie wieder eine Rente. Dieses Mal sogar die doppelt so hohe Große Witwenrente.
Rente Witwen: Rentensplitting
An dieser Stelle sollte noch auf eine Alternative verwiesen werden. Auf Antrag können die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche eines Paares zusammengelegt und dann halbiert werden. Statt somit die Hälfte der Rente eines Verstorbenen zu bekommen, erhält man eine Angleichung der eigenen Ansprüche.
Dieses Vorgehen eignet sich insbesondere, wenn die fraglichen Rentenansprüche einen erheblichen Umfang haben. Denn die vor der Ehe erworbenen werden nicht mit übertragen. Allerdings ist die neue Rente nicht mehr an den Verstorbenen gebunden, sondern an die eigene Person. Wer möchte, kann sich wieder verheiraten, ohne die Rente zu verlieren. Dafür darf man sie aber auch erst als Altersrente, also frühestens mit 63, beziehen.
Äußerst vorteilhaft ist es aber, dass man sich nicht sofort entscheiden muss. Es ist erlaubt, die Witwenrente zu erhalten und sich erst lange nach dem Tod des Partners für ein Rentensplitting zu entscheiden. Was sehr sinnvoll sein kann, den die Große Witwenrente darf ja bereits mit 47 bezogen werden. Hat man sich aber einmal für das Rentensplitting entschieden, ist diese Auswahl permanent.
Rente Witwen: Absicherung durch Basisrente
Wer nicht vollkommen auf die gesetzliche Rente vertrauen möchte, kann auch weitere Vorsorge-Maßnahmen treffen. Um die Rente von Witwen zu vergrößern, kann es etwa Sinn ergeben, eine Basisrente abzuschließen.
Ehepaare können ihren Hauptvorteil, die Steuerersparnis beim Einzahlen, weit stärker nutzen als Alleinstehende. Normalerweise sind die jährlichen Beiträge nur bis zu einer Summe von 25.639 € von der Steuer absetzbar (Stand 2022). Durch eine Zusammenveranlagung ist es jedoch möglich, diese Summe auf 51.278 € anzuheben. Es ist damit möglich, in kürzerer Zeit eine höhere Summe in den Vertrag zu investieren.
Zwar ist die Basisrente vom Grundprinzip her nur eine lebenslange Leibrente, im Gegensatz zu Kindern und anderen Erben darf ein Ehepartner den Vertrag jedoch übernehmen. Und statt dem Verstorbenen selber zum Bezieher der Rente werden.
Rente Witwen: Vertragsübernahme bei Riester
Weniger beim Bezug, als vielmehr beim Aufbau der Rente, liegen die Vorteile bei einer Riester-Rente. Wer mit einer unmittelbaren Zulage berechtigten verheiratet ist, darf ebenfalls einen Riester-Vertrag führen und Zulagen auf diesem ansammeln. Selbst wenn keine der sonst erforderlichen Grundbedingungen erfüllt wird.
Sollte der Partner versterben, darf eine Witwe oder ein Witwer das im Vertrag angesammelte Vermögen in den eigenen übernehmen. Der Vorgang ist „förderunschädlich“, weder die Steuervorteile noch die staatlichen Zulagen müssen zurückerstattet werden.