Die eigene Rente versteuern zu müssen ist keine angenehme Angelegenheit, um die man aber nicht herumkommt. Obwohl sie lange Zeit steuerbefreit war, ist die gesetzliche Rente seit 2005 der allgemeinen Einkommenssteuer unterworfen. Genauso wie bei der Beamtenpension entspricht der Umgang mit ihr weitgehenden dem mit dem Arbeitsentgelt, auch bekannt als Gehalt. Die Rente fällt damit unter den persönlichen Steuersatz. Zwar gibt es Mindestgrenzen und Sparmöglichkeiten, diese ändern am Kern der Sache jedoch nichts.
Rente versteuern: Persönlicher Steuersatz
Wie bereits erwähnt entspricht der persönliche Steuersatz der gewöhnlichen Einkommenssteuer. Die Rente entspricht dabei weitgehend einem Gehalt und wird wie eins behandelt. Die Gesamtsumme wird dabei herausgefunden, indem alle relevanten Einkommensarten zusammengerechnet und mit der eigenen Steuerklasse verglichen werden. Aufgrund der progressiven Natur des Steuersystems hat ein höheres Einkommen auch einen höheren Prozentsatz an Abgaben zur Folge.
Neben Rente und Gehalt zählen auch verschiedene weitere Einkommensarten. Insbesondere Miete sowie Pacht sind hier zu nennen, aber auch Erträge aus der Land- und Forstwirtschaft sind hier immer anzugeben. Bei Gewinnen aus dem Kapitalvermögen ist dies nicht zwingend nötig, allerdings darf man sie freiwillig angeben. Eine Entscheidung, von der vor allem Bürger mit geringem Steuersatz profitieren. Von der Höhe her, muss man zwischen 14 % bis 45 % als Steuer veranschlagen, abhängig vom Gesamteinkommen.
Rentenfreibetrag
Die sehr plötzliche Einführung der Steuer auf Renten wurde natürlich von den Betroffenen nicht freudig aufgenommen. Alle, die bereits in Rente waren oder kurz davorstanden, hatten ihren Ruhestand in der Annahme geplant, die volle Rente als Nettoeinkommen nutzen zu können. Die neue Steuer brachte all diese Pläne durcheinander. Vonseiten der Politik wurde daher beschlossen, die Einführung nicht mit einem Schlag durchzuführen, sondern sie graduell über mehrere Jahrzehnte wirksam werden zu lassen. Die Lösung war der Rentenfreibetrag.
Beim Rentenfreibetrag handelt es sich um einen Prozentsatz der Rente, der von der Steuer vollständig befreit ist. Bei seiner Einführung 2005 betrug er 50 %, alle bestehenden Renten waren somit zur Hälfte steuerfrei und bleiben dies auch weiterhin. Doch bereits im nächsten Jahr war er auf 48 % gesunken. Wer jetzt Rentner wurde, musst 2 % mehr versteuern. Und diese Rate von 2 % pro Jahr wurde auch bis 2020 beibehalten.
In diesem Jahr waren nur noch 20 % der Rente steuerfrei. Danach ging der Rentenfreibetrag in die nächste Stufe und sinkt pro Jahr um einen einzigen Prozentpunkt pro Jahr. Wer 2040 oder später in Rente gehen wird, muss somit die gesamte Summe versteuern.
Grundfreibetrag
Eine Erleichterung stellt der Grundfreibetrag dar. Bei ihm handelt es sich um eine Untergrenze für die Besteuerung. Wie auch die ganze Steuer an sich entspricht er weitgehend ähnlichen Regelungen für Berufstätige mit geringem Einkommen. Wer mit seinem Gesamteinkommen unter dieser Summe bleibt, muss keine Steuern zahlen. Selbst das Ausfüllen einer Steuererklärung muss nur noch freiwillig oder auf Aufforderung erfolgen, nicht mehr obligatorisch.
Leider lässt sich die genaue Höhe nicht immer genau sagen. Wie die Sozialhilfe richtet sie sich nach dem Betrag, der für das Bestreiten der grundlegenden Lebenshaltungskosten notwendig ist. Aufgrund der Inflation und dem sich ständig verändernden Preisniveau kommt es aber fast jährlich zu neu Anpassungen des Grundfreibetrags. Er lag 2022 bei 9.984 € für Alleinstehende und 19.968 Euro für Verheiratete. Eine etwas höhere Summe als 2021, in dem die Summen noch bei 9.744 € sowie 19.488 € lagen.
Rente versteuern: Weitere Arten von Rente
Neben der gesetzlichen Rente gibt es aber noch weitere Formen der Ruhebestandssicherung. Die Reform von 2005, die uns die Steuerpflicht der Rente brachte, sollte vor allem die Bürger zur privaten Vorsorge anhalten und die Möglichkeiten dafür erweitern und ausbauen. Neben der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) wurden neue Produkte erschaffen, die Rürup- und Riester-Renten, sowie die rechtliche Grundlage für Lebens- und Rentenversicherungen überarbeitet.
Das eigentliche Ziel war es, die Bedeutung der staatlichen Rentenkassen für den Ruhestand zu verringern und stattdessen eine Mischung von verschiedenen Rentenprodukten für diese Aufgabe zu verwenden. Der einzelne Rentner weniger abhängig vom Rentensystem werden und stattdessen die Altersvorsorge selber organisieren und finanzieren.
Staatlich geförderte Renten
Kernstück dieses Vorhabens sind die staatlich geförderten Renten. Neben der bAV sind dies vor allem Rürup- und Riester-Renten. Diese drei Produkte unterschieden sich in ihrer Durchführung und in Bezug auf ihre Vorgaben erheblich voneinander. Von der Art der Auszahlung über die möglichen Investitionsobjekte bis hin zur Option den Vertrag zu kündigen gibt es zwischen ihnen erhebliche Differenzen. Glücklicherweise ist die Frage der Besteuerung hier eine große Ausnahme.
Sie alle profitieren von Steuerbefreiungen beim Besparen und aufbauen des Vertrages. Dafür wird bei der Auszahlung jedoch der gesamte Nutzen steuerpflichtig. Alle Renten aus diesen Quellen müssen ebenfalls in die Einkommenssteuer mit aufgenommen werden. Sie werden somit genauso behandelt, wie die gesetzliche Rente.
Private Renten
Etwas anders ist die Situation bei den Lebensversicherungen und den privaten Rentenversicherungen. Leider haben auch diese im Vergleich zu früher etwas verloren. Vor der Reform war es noch möglich, die Auszahlung einer Lebensversicherung vollständige steuerfrei genießen zu können, aber auch diese Zeit ist vergangen.
Prinzipiell gibt es zwei Optionen. Entweder gibt man die Erträge ebenfalls als Einkommen an. Oder man lässt sie über die Abgeltungssteuer laufen. Allerdings gibt es eine spezielle Regel, welche die Steuerlast erheblich verringert.
12/62-Regel
Dies ist eine Steuererleichterung für private Lebens- und Rentenversicherungen. Wer einen Vertrag seit mindestens 12 Jahren führt und das 62. Lebensjahr erreicht hat, muss bei der Einkommenssteuer nicht mehr die volle Summe, sondern nur noch die Hälfte versteuern. Dies ist eine starke Alternative zur Abgeltungsteuer, da der zu versteuernde Anteil statt 25 %, nur noch zwischen 7 % bis 22,5 % beträgt.
Wer sich sogar für eine Auszahlung als Rente entscheidet, muss von dieser sogar nur einen vorgegebenen Ertragsanteil versteuern. Die genaue Tabelle findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG) § 22. Da sich dieser Anteil nach dem eigenen Lebensalter richtet, sinkt er mit der Zeit sogar noch weiter ab! Mit 67 müssen nur noch 17 % der Rente versteuert werden, was die private Rente zu einer vollkommen gangbaren Alternative für den Ruhestand macht.
Abgeltungssteuer
Ergänzt wird das Ganze durch die Abgeltungssteuer. Sie wird auf verschiedene Arten des Kapitalertrags erhoben, wie Zinsen, Dividenden, aber auch Spekulationsgewinne. Dabei ist sie von der Steuerprogression ausgenommen und beträgt immer 25 % des Ertrages. Unabhängig, wie reich der Sparer selber ist. Sobald sie gezahlt wurde, gilt das betroffene Kapital als versteuert und muss nicht mehr an anderen Stellen genannt werden.