Es war nicht immer so, aber heutzutage ist für die Rente Steuer zu zahlen. Zwar geht dies auf eine Regelung aus dem Jahr 2005, aber es gibt immer noch genügen Leute, die sich dieses Umstandes nicht bewusst sind. Sie gehen davon aus, dass die Rente eine Nettozahlung ist und keine Abgaben mehr geleistet werden müssen. Eine extrem unangenehme Überraschung ist für sie die Folge, wenn die Rechnungen zum Ruhestand sich als falsch erweisen.
Woher dieser Irrglaube stammt, lässt sich nicht verallgemeinern. Vielleicht erinnern sich noch manche an die Rente der Großeltern. Oder die Rente wird mit der Sozialhilfe verwechselt. Wieder andere gehen davon aus, dass die eigene Rente so gering ist, dass sie steuerbefreit ist. Was durch Vorstellungen von einer, rechtliche nicht vorhandenen, Mindestrente unterstützt wird. Aber die Wahrheit ist, dass die Rente ähnlich wie ein Gehalt behandelt wird, was schon bei geringeren Summen das Einsetzen der Steuerpflicht bewirkt. Es gibt zwar Mindestgrenzen und Sparmöglichkeiten, doch sollte man sie nicht überschätzen.
Rente Steuer: Wie es zur Steuerpflicht kam.
Wie bereits angedeutet liegt der Ursprung der Steuer für Rente im Jahr 2005, genauer gesagt bei den damaligen Reformen der Altersvorsorge. Es hatte sich bereits in den Jahren und Jahrzehnten davor abgezeichnet, dass die gesetzliche Rentenversicherung in eine Schieflage geraten war. Insbesondere der demografische Wandel hatte Problem für den die Finanzierung des Umlagen-Systems erzeugt, und es bestand die Gefahr von weitverbreiteter Altersarmut.
Private Vorsorge als Lösung
Statt eine grundlegende Veränderung des Systems durchzuführen, entschloss sich die Politik stattdessen zu einer Förderung der privaten Altersvorsorge. Durch sie sollte zwar die gesetzliche Rentenkasse nicht abgelöst werde, aber zumindest ein weiteres Standbein für die Arbeitnehmer geschaffen werden. Produkte wie die Rürup- und Riester-Rente wurden zu diesem Zweck entworfen und die bereits bestehende bAV ausgebaut und erweitert. Als besonderen Anreiz an den Bürger sollte der Aufbau dieser Zusatzrenten steuerlich gefördert werde; was zu einem Problem führte.
Steuergerechtigkeit
Aus Gründen der Steuergerechtigkeit muss das Einkommen einer Person mindestens einmal an den Fiskus gemeldet werden. Die neuen Rentenprodukte mussten daher bei der Auszahlung in Alter versteuert werden, um die Förderung bei der Einzahlung zuzulassen. Was natürlich ein erheblicher Nachteil gegenüber einer unversteuerten Rente ist. Die ganze Reform wäre dadurch zunichtegemacht worden. Die Lösung war es, die Steuerfreiheit der Rente zu beenden. Ein Vorgang, der umgehend in die Wege geleitet wurde.
Rente Steuer: Rentenfreibetrag
Selbstverständlich rief dieser Schritt großen Widerstand hervor, gerade bei den bereits bestehenden Rentnern. Immerhin hatten diese auf eine steuerfreie Rente vertraut und ihre Altersvorsorge dementsprechend aufgebaut. Um diese Härte etwas zu verringern, entschloss man sich, die Steuerpflicht nicht auf einen Schlag, sondern in mehreren Schritten einzuführen.
2005 wurden alle bereits bestehenden Renten zu 50 % steuerpflichtig. Die anderen 50 % zählten als Rentenfreibetrag. Sie wurden von der Steuer befreit. In den folgenden 15 Jahren sank dieser Freibetrag um jeweils 2 % pro Jahr. Wer also in diesen Jahren Rentner wurde, musste immer mehr von seinem Einkommen versteuern.
2020 waren somit nur 20 % der Rente steuerfrei. Seitdem steigt er aber nur noch um 1 Prozentpunkt im Jahr. Mit anderen Worten, 2040 wird die staatliche Rente vollständig steuerpflichtig sein. Der Rentenfreibetrag ist damit nur für Menschen interessant, die bereits sehr kurz vor der Rente stehen. Doch schon jetzt ist seine Bedeutung viel geringer, als noch vor einem Jahrzehnt.
Rente Steuer: Persönlicher Steuersatz
Für die Rente wird, wie auch für das Gehalt, der persönliche Steuersatz verwendet. Er wird ermittelt, indem eine Reihe von Einkünften zusammenrechnet und ihre Gesamthöhe vergleichen wird. Aufgrund der progressiven Steuersätze muss man für höhere Summen auch einen höheren Prozentsatz an Steuern bezahlen. Neben der Rente gehen insbesondere Mieten und Pacht in die Berechnung ein, aber auch ein etwaiges Nebeneinkommen wird berücksichtigt. Die einzelnen Grenzen und Steuersätze entsprechen dabei den auch für Berufstätige und ihr Gehalt verwendete. Insgesamt beträgt die Einkommensteuer zwischen 14 % bis 45 % der veranschlagten Summe.
Abgeltungssteuer
Eine Ausnahme ist die Abgeltungssteuer. Sie wird auf verschiedene Geldanlagen erhoben, wie zum Beispiel selbst gehaltene Aktien und ETF. Sollten diese Investitionen Gewinne abwerfen, durch Verkauf oder Dividendenzahlungen, wird der Profit automatisch mit 25 % besteuert, unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Alle weiteren Ansprüche des Finanzamts gelten mit ihr als „abgegolten“ und der restliche Profit darf nach Belieben verwendet werden. Natürlich ist dies vor allem für alle diejenigen interessant, deren persönlicher Steuersatz über 25 % liegt, den für sie stellt dies eine sehr gute Sparmöglichkeit dar.
12/62-Regel
Mit beiden vorhergehenden Themen eng verwandt ist auch die 12/62-Regel. Hierbei handelt es sich um eine Steuererleichterung für private Lebens- und Rentenversicherungen. Wer einen Vertrag seit mindestens 12 Jahren führt und das 62. Lebensjahr erreicht hat, muss nicht sämtliche Investitionsgewinne mit der Abgeltungssteuer verrechnen, sondern kann die Hälfte von ihnen steuerfrei erhalten, wenn der Rest unter den persönlichen Steuersatz fällt. Statt 25 %, sind so nur zwischen 7 % bis 22,5 % zu zahlen.
Er sich sogar für eine Auszahlung als Rente entscheidet, muss von dieser sogar nur einen vorgegebenen Ertragsanteil versteuern. Die genaue Tabelle findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG) § 22.
Rente Steuer: Grundfreibetrag
Dennoch gibt es eine Situation, in der die Rente immer noch steuerfrei ist. Rentner, die weniger als diese Summe erhalten, müssen keine Steuern auf sie bezahlen und nicht einmal eine Steuererklärung abgeben. Es sei denn sie werden vom Finanzamt direkt dazu aufgefordert eine auszufüllen. Ihre genaue Höhe ist jedes Jahr einigen Veränderungen unterworfen. Der Wert richtet sich nach den staatlichen Sozialhilfen und das dafür benötigte Einkommen. Aufgrund der Inflation und dem sich ständig verändernden Preisniveau wird der Grundfreibetrag fast jährlich neu angepasst. 2022 lag der Grundfreibetrag bei 9.984 € für Alleinstehende und 19.968 Euro für Verheiratete. Eine etwas höhere Summe als 2021, in dem die Summen noch bei 9.744 € sowie 19.488 € lagen.
Es handelt sich um eine Erleichterung, gerade für Leuten mit nur geringem Vermögen. Durch sie wird das Existenzminimum von der Besteuerung freigestellt. Sich damit auszukennen ist insbesondere dann wichtig, wenn die eigene Rente knapp ist und man wirklich auf jeden Euro angewiesen ist. Es ist also auf jeden Fall besser, sie nicht zu benötigen und den eigenen Ruhestand auch trotz Steuern aus eigener Kraft bestreiten zu können. Denn es ist immer gut mehr zu haben als man braucht, statt der umgekehrten Situation.