Viele Bürger sind, wenn es zu den Themen „Krankenversicherung in der Rente“ und „Versicherungsbeiträge in der Rente“ kommt, verunsichert; obwohl es ein wichtiger Bestandteil der Altersvorsorge ist!
Dabei unterscheidet sich das Vorgehen nicht viel vom Versicherungsschutz für Werktätige.
Krankenversicherung in der Rente: Private und Gesetzliche
Es gibt die zwei, bereits bekannten, gesonderte Kategorien:
1. Privatversicherte
2. Gesetzlich Versicherte
Wobei sich die bei der gesetzlich Krankenversicherung Versicherten erneut aufteilen lassen. In freiwillig Versicherte und Pflichtmitglieder.
Für die Privatversicherten ändert sich mit der Rente eigentlich nichts. Sie zahlen weiterhin den vereinbarten Beitrag zur Krankenversicherung, unabhängig von ihren Einkünften. Allerdings können sie beim Träger ihrer gesetzlichen Rentenversicherung einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen beantragen. Berechnet wird dieser über die Höhe der gesetzlichen Rente. Er soll den Wegfall der Arbeitgeberbeteiligung ausgleichen und entspricht etwa 7,95 Prozent (2022) der Rente.
Bei gesetzlich Versicherten ist die Lage etwas komplizierter. Mit dem Beginn des Ruhestandes kommen sie in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Um dabei als Pflichtmitglied zu gelten, was finanzielle Vorteile hat, muss man allerdings gewisse Vorbedingungen erfüllen:
Berufstätige müssen in der 2. Hälfte der Erwerbszeit mindestens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein.
Ein Beispiel: Martina Muster wurde 1965 geboren. 1990 fing sie mit dem arbeiten an. 2030 will sie in Rente gehen. Für eine Pflichtmitgliedschaft muss sie zwischen 2010 und 2030 (2. Hälfte) mindestens 18 Jahre (90 Prozent) bei einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein. Ob sie früher als Pflichtmitglied oder als freiwilliges Mitglied versichert war, ist dabei unerheblich.
Allerdings gibt es auch Erleichterungen, die zu einer Abweichung bei dieser Regel führen. Zeiten in einer Familienversicherung sind anrechenbar und für jedes Kind und Pflegekind wird eine weitere Versicherungszeit von 3 Jahren angerechnet.
Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, kann sich immer noch freiwillig in der Krankenversicherung der Rentner versichern. Hat dabei aber den Nachteil, dass die Beiträge auf einen viel größeren Teil des Einkommens erhoben werden.
Grundsätzlich werden 14,6 Prozent der Bruttorente fällig. Wovon die Hälfte, 7,3 Prozent, durch die gesetzliche Rentenversicherung übernommen werden. Die andere Hälfte wird bereits vor der Auszahlung abgezogen. Sollte es daneben weitere Einkommen geben, werden diese auf unterschiedliche Weise behandelt, abhängig davon ob, es eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung besteht oder nicht.
Krankenversicherung in der Rente: Vorteile für Pflichtmitglieder
Verpflichtend Versicherte müssen folgende Einkünfte berücksichtigen:
1. Versorgungsbezüge. Hierbei handelt es sich um Geld aus Kapitalleistungen und -abfindungen zur Altersversorgung, die einen Zusammenhang zum Berufsleben besitzen. Wie Betriebsrenten, Pensionen oder Lebensversicherungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge.
2. Gesetzliche Renten aus dem Ausland
3. Renten der Versorgungseinrichtungen für besondere Berufsgruppen. Vor allem für Ärzte, aber auch Anwälte oder Architekten
4. Arbeitseinkommen, auch aus selbständiger Nebentätigkeit.
Es gibt jedoch eine Bemessungsgrenze von 4.837,50 Euro im Monat, Einnahmen darüber müssen nicht mehr belastet werden. Und in der anderen Richtung gibt es eine Freigrenze von 164,50 Euro (2022) pro Monat, wer darunter beliebt muss ebenfalls nichts zahlen.
Keine Beträge werden auf komplett privat finanzierte Kapitalanlagen erhoben. Private Lebens- und Rentenversicherungen, Investmentfonds oder Bankzinsen sind somit beitragsfrei. Das Gleiche gilt auch für eine betriebliche Altersvorsorge, die ganz oder teilweise, aus der Tasche des Arbeitnehmers gezahlt wurde. Der „private“ Anteil ist frei, nur der Arbeitgeberfinanzierte darf mit Zahlungen belegt werden.
Krankenversicherung in der Rente: Höhere Lasten bei Freiwilligen
Anders ist die Lage für freiwillig Versicherte. Sie müssen Krankenversicherungsbeiträge auf ihr komplettes Einkommen zahlen, welches mit mindestens 1.096,67 Euro (2022) veranschlagt wird. Sollte es in Wirklichkeit geringer sein, wird trotzdem diese Summe als Grundlage verwendet.
Dabei müsse auch verschiedene Sätze beachtetet werden, die sich nach der Art des Einkommens richten.
1. Renten, Versorgungsbezüge und nebenberufliche Einkünfte folgen dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent (2022).
2. Für sonstiges Einkommen, zum Beispiel aus Kapitalvermögen oder Vermietung, gilt ein Beitragssatz von 14,0 Prozent (2022).
3. Ausländischen gesetzlichen Renten werden sogar nur zu 7,3 Prozent (2022) belastet.
Es müssen zwar die kompletten Beiträge gezahlt werden, jedoch kann man beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung stellen, dessen Höhe sich aus der gesetzlichen Rente berechnet. Und auch bei den freiwillig Versicherten gilt die Bemessungsgrenze von 4.837,50 Euro im Monat.
Neben dem bis jetzt behandelten Grundbetrag, können die einzelnen Versicherungen auch Zusatzbeiträge erheben. Dessen Höhe wird von der Krankenversicherung selbst bestimmt, ist aber immer einkommensabhängig. Dies bedeutet, dass er wie der Grundbeitrag als Prozentzahl angegeben wird und mit den Einkünften des Rentners variiert. Die Techniker-Krankenkasse verlang etwa 1,2 Prozent (2022) extra von ihren Kunden. Den Zusatzbeitrag tragen Rentenversicherung und Rentner jeweils zur Hälfte.
Krankenversicherung in der Rente: Pflegeversicherung
Beiträge zur Pflegeversicherung müssen von Rentnern weiterhin gezahlt werde. Selbst, wenn man bereits pflegebedürftig ist!
Dies gilt sowohl für die gesetzliche als auch die private Pflegepflichtversicherung. Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, wird automatisch in der angeschlossenen Pflegekasse versichert. Privatkrankenversicherte müssen zusätzlich eine weitere Privatversicherung abschließen; wobei allerdings die Mitgliedschaft in der jeweils verbundenen Pflegeversicherung die Regel ist und es praktische keine Ausnahmen gibt. Eine Befreiung ist nicht möglich.
Diese Versicherung ist separat zu zahlen. Für einen gesetzlich versicherten Rentner ist der gesamte Beitrag in Höhe von 3,05 Prozent (2022) fällig, für Kinderlose 3,4 Prozent. Eine Beteiligung der Rentenkasse wie bei der Krankenversicherung gibt es hier nicht.
Die Berechnungsgrundlage für die zu zahlende Summe entspricht jener der Krankenkassen, welche wir bereits vorgestellt haben. Pflichtversicherte zahlen also auch hier weniger als freiwillig Versicherte.
Bei den Privatversicherten werden die Kosten anfangs vollkommen anders berechnet; Gesundheit zustand, Alter und Risikozuschläge werden berücksichtigt. Nach fünf Jahren in der Versicherung wird der Beitrag jedoch auf das Niveau der gesetzlichen Versicherung gedeckelt.
Wobei sich die gesetzlich Versicherten erneut aufteilen lassen. In freiwillig Versicherte und Pflichtmitglieder.
Für die Privatversicherten ändert sich mit der Rente eigentlich nichts. Sie zahlen weiterhin den vereinbarten Beitrag zur Krankenversicherung, unabhängig von ihren Einkünften. Allerdings können sie beim Träger ihrer gesetzlichen Rentenversicherung einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen beantragen. Berechnet wird dieser über die Höhe der gesetzlichen Rente. Er soll den Wegfall der Arbeitgeberbeteiligung ausgleichen und entspricht etwa 7,95 Prozent (2022) der Rente.
Bei gesetzlich Versicherten ist die Lage etwas komplizierter. Mit dem Beginn des Ruhestandes kommen sie in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Um dabei als Pflichtmitglied zu gelten, was finanzielle Vorteile hat, muss man allerdings gewisse Vorbedingungen erfüllen:
Berufstätige müssen in der 2. Hälfte der Erwerbszeit mindestens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein.
Ein Beispiel: Martina Muster wurde 1965 geboren. 1990 fing sie mit dem arbeiten an. 2030 will sie in Rente gehen. Für eine Pflichtmitgliedschaft muss sie zwischen 2010 und 2030 (2. Hälfte) mindestens 18 Jahre (90 Prozent) bei einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein. Ob sie früher als Pflichtmitglied oder als freiwilliges Mitglied versichert war, ist dabei unerheblich.
Allerdings gibt es auch Erleichterungen, die zu einer Abweichung bei dieser Regel führen. Zeiten in einer Familienversicherung sind anrechenbar und für jedes Kind und Pflegekind wird eine weitere Versicherungszeit von 3 Jahren angerechnet.
Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, kann sich immer noch freiwillig in der Krankenversicherung der Rentner versichern. Hat dabei aber den Nachteil, dass die Beiträge auf einen viel größeren Teil des Einkommens erhoben werden.
Krankenkassenbeiträge als Rentner
Grundsätzlich werden 14,6 Prozent der Bruttorente fällig. Wovon die Hälfte, 7,3 Prozent, durch die gesetzliche Rentenversicherung übernommen werden. Die andere Hälfte wird bereits vor der Auszahlung abgezogen. Sollte es daneben weitere Einkommen geben, werden diese auf unterschiedliche Weise behandelt, abhängig davon ob, es eine Pflichtmitgliedschaft besteht oder nicht.
Verpflichtend Versicherte müssen folgende Einkünfte berücksichtigen:
- Versorgungsbezüge. Hierbei handelt es sich um Geld aus Kapitalleistungen und -abfindungen zur Altersversorgung, die einen Zusammenhang zum Berufsleben besitzen. Wie Betriebsrenten, Pensionen oder Lebensversicherungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge.
- Gesetzliche Renten aus dem Ausland
- Renten der Versorgungseinrichtungen für besondere Berufsgruppen. Vor allem für Ärzte, aber auch Anwälte oder Architekten
- Arbeitseinkommen, auch aus selbständiger Nebentätigkeit.
Es gibt jedoch eine Bemessungsgrenze von 4.837,50 Euro im Monat, Einnahmen darüber müssen nicht mehr belastet werden. Und in der anderen Richtung gibt es eine Freigrenze von 164,50 Euro (2022) pro Monat, wer darunter beliebt muss ebenfalls nichts zahlen.
Keine Beträge werden auf komplett privat finanzierte Kapitalanlagen erhoben. Private Lebens- und Rentenversicherungen, Investmentfonds oder Bankzinsen sind somit beitragsfrei. Das Gleiche gilt auch für eine betriebliche Altersvorsorge, die ganz oder teilweise, aus der Tasche des Arbeitnehmers gezahlt wurde. Der „private“ Anteil ist frei, nur der Arbeitgeberfinanzierte darf mit Zahlungen belegt werden.
Anders ist die Lage für freiwillig Versicherte. Sie müssen Beiträge auf ihr komplettes Einkommen zahlen, welches mit mindestens 1.096,67 Euro (2022) veranschlagt wird. Sollte es in Wirklichkeit geringer sein, wird trotzdem diese Summe als Grundlage verwendet.
Dabei müsse auch verschiedene Sätze beachtetet werden, die sich nach der Art des Einkommens richten.
- Renten, Versorgungsbezüge und nebenberufliche Einkünfte folgen dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent (2022).
- Für sonstiges Einkommen, zum Beispiel aus Kapitalvermögen oder Vermietung, gilt ein Beitragssatz von 14,0 Prozent (2022).
- Ausländischen gesetzlichen Renten werden sogar nur zu 7,3 Prozent (2022) belastet.
Es müssen zwar die kompletten Beiträge gezahlt werden, jedoch kann man beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung stellen, dessen Höhe sich aus der gesetzlichen Rente berechnet. Und auch bei den freiwillig Versicherten gilt die Bemessungsgrenze von 4.837,50 Euro im Monat.
Neben dem bis jetzt behandelten Grundbetrag, können die einzelnen Versicherungen auch Zusatzbeiträge erheben. Dessen Höhe wird von der Versicherung selbst bestimmt, ist aber immer einkommensabhängig. Dies bedeutet, dass er wie der Grundbeitrag als Prozentzahl angegeben wird und mit den Einkünften des Rentners variiert. Die Techniker-Krankenkasse verlang etwa 1,2 Prozent (2022) extra von ihren Kunden. Den Zusatzbeitrag tragen Rentenversicherung und Rentner jeweils zur Hälfte.
Rente und Pflegeversicherung
Beiträge zur Pflegeversicherung müssen von Rentnern weiterhin gezahlt werde. Selbst, wenn man bereits pflegebedürftig ist!
Dies gilt sowohl für die gesetzliche als auch die private Pflegepflichtversicherung. Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, wird automatisch in der angeschlossenen Pflegekasse versichert. Privatkrankenversicherte müssen zusätzlich eine weitere Privatversicherung abschließen; wobei allerdings die Mitgliedschaft in der jeweils verbundenen Pflegeversicherung die Regel ist und es praktische keine Ausnahmen gibt. Eine Befreiung ist nicht möglich.
Diese Versicherung ist separat zu zahlen. Für einen gesetzlich versicherten Rentner ist der gesamte Beitrag in Höhe von 3,05 Prozent (2022) fällig, für Kinderlose 3,4 Prozent. Eine Beteiligung der Rentenkasse wie bei der Krankenversicherung gibt es hier nicht.
Die Berechnungsgrundlage für die zu zahlende Summe entspricht jener der Krankenkassen, welche wir bereits vorgestellt haben. Pflichtversicherte zahlen also auch hier weniger als freiwillig Versicherte. Bei den Privatversicherten werden die Kosten anfangs vollkommen anders berechnet; Gesundheit zustand, Alter und Risikozuschläge werden berücksichtigt. Nach fünf Jahren in der Versicherung wird der Beitrag jedoch auf das Niveau der gesetzlichen Versicherung gedeckelt.