Können wir unsere Rente gemeinsam erhalten?

Für die meisten Ehepaare und Lebensgemeinschaften ist es ein Ziel, auch die Rente gemeinsam zu erhalten. Immerhin hat man seinen Lebenspartner gefunden. Doch selbst weniger romantische Seelen können eine ganze Anzahl an Gründen finden, die ein gemeinsames Vorgehen bei der Rente weitaus sinnvoller machen als zwei Alleingänge. Nicht nur, ist es möglich auf diese Weise […]

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Seamus Wolf
Von Seamus Wolf

17. Jun 2022

Lesezeit: ca. 4 Minuten

Können wir unsere Rente gemeinsam erhalten?

Für die meisten Ehepaare und Lebensgemeinschaften ist es ein Ziel, auch die Rente gemeinsam zu erhalten. Immerhin hat man seinen Lebenspartner gefunden. Doch selbst weniger romantische Seelen können eine ganze Anzahl an Gründen finden, die ein gemeinsames Vorgehen bei der Rente weitaus sinnvoller machen als zwei Alleingänge. Nicht nur, ist es möglich auf diese Weise Steuern zu sparen, es kann auch die Hinterbliebenenvorsorge entscheidend verbessert werden. Voraussetzung ist natürlich, dass man sich seiner Optionen bewusst ist. Im Folgenden sollen einige dieser Vorteile aufgelistet und erklärt werden.

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Rente Gemeinsam: Rentensplitting

Die bekannteste, aber in der Durchführung häufig missverstandene Möglichkeit zur gemeinsamen Rente ist das Rentensplitting. Es gleicht in gewisser Weise der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, hat aber eine Reihe von Eigenheiten, die beachtet werden müssen.

Wer verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist, darf die während dieser Verbindung erworbenen Rentenansprüche zu gleichen Teilen aufteilen. Beide Partner legen bei diesem Vorgang ihre Ansprüche zusammen und erhalten jeweils die Hälfte davon. Im Endeffekt gibt also der mit mehr Ansprüchen, diese an den anderen ab. Als Resultat sind die jeweiligen Ansprüche nun gleich hoch. Ansprüche, die bereits vor der Beziehung erworben wurden, sind hiervon ausgenommen; der Gesetzgeber will so reine „Versorgungsehen“ vermeiden. Ob das Rentensplitting Sinn ergibt, oder überhaupt erlaubt ist, hängt von einigen Vorbedingungen ab.

Bedingungen für das Rentensplitting

Um sich für diese Maßnahme zu qualifizieren, müssen eine Reihe von Vorgaben erfüllt werden. So ist es generell erlaubt, wenn man erst nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet hat. Wer sich davor das Ja-Wort gab, muss nach dem 1. Januar 1962 geboren worden sein. Wer älter ist und schon lange verheiratet, hat keine Erlaubnis, die Rente zu splitten.

Das Gleiche gilt auch für alle eingetragenen Lebenspartnerschaften. Da dies aber erst später möglich geworden ist, und sie praktisch alle nach dem 1. Januar 2005 begründet wurden, ist die Altersgrenze für sie uninteressant.

Des Weiteren muss mindestens 25 Jahre lang als Beitragszahler in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt werden.

Wann entscheide ich mich?

Ob man sich für oder gegen das Rentensplitting entscheidet, muss man nicht sofort wissen. Tatsächlich muss man sich sogar Zeit lassen, denn eine Festlegung ist erst möglich, wenn beide Beteiligten erstmal vollen Anspruch auf die Altersrente haben. Mit anderen Worten, man muss schon Rentner sein, um die Rente splitten zu können.

Es ist selbst erlaubt, das Splitten erst nach dem Tod eines der Eheleute zu beantragen. Der Hinterbliebene darf nun seine eigene Rente angleichen, sofern die 25 Jahre an rentenrechtliche Zeiten erreicht wurden. Dies ist insbesondere interessant, da es Fälle gibt, in denen ein Rentensplitting zu Lebzeiten nicht möglich war, aber nun plötzlich eine Option geworden ist.

Rente Gemeinsam: Rentensplitting oder Hinterbliebenenrente?

Der Hinterbliebene ist vor die Wahl gestellt, einem Rentensplitting zuzustimmen, oder die Hinterbliebenenrente zu beziehen. Doch es wäre wohl besser so formuliert: Ob man die Hinterbliebenenrente behalten will, oder zum Splitting wechselt! Es ist ohne weiters erlaubt, eine Witwen- oder Witwerrente zu beziehen, bevor man sich umentscheidet. Jedoch ist die Wahl für das Rentensplitting endgültig! Wer es einmal erhält, verliert alle Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente. Außerdem muss das Splitting vor einer etwaigen Neuheirat durchgeführt werden. Das Erhalten einer Rentenabfindung führt ebenfalls zum Erlöschen.

Für wen lohnt es sich?

Das Rentensplitting ist insbesondere für alle diejenigen interessant, welche während der Beziehung nur wenige Rentenansprüche ansammeln konnten, gleichzeitig aber so hohe eigene Einkünfte haben, dass eine Hinterbliebenenrente aufgerechnet würde.

Besonders geeignet ist sie ebenfalls für alle, die erneut heiraten wollen. Während eine Witwen- oder Witwerrente erlöschen würde, dürfen die Rentenansprüche in die neue Partnerschaft mitgenommen werden. Sie verschaffen nicht nur ein höheres Renteneinkommen, sondern dürfen ihrerseits verwendet werden, um die spätere Hinterbliebenenrente des neuen Partners zu erhöhen.

Rente Gemeinsam: Steuern

Ein weiterer Grund für ein gemeinsames Vorgehen ist die steuerliche Behandlung. Der jährliche Grundfreibetrag für Einkünfte beträgt bei Alleinstehenden derzeit 9.984 Euro (seit 01.01.2022). Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich diese Summe auf 19.968 Euro.

Durch die gemeinsame Veranlagung vergrößert sich daher der steuerliche Spielraum, während sich die Belastung verringert. Für viele Ehepaare würde hierdurch selbst die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung entfallen. Und er buchhalterische Aufwand im Alter verringert werden.

Rente Gemeinsam: Basisrente

Einen ganz ähnlichen Vorteil kann es bei der Finanzierung einer Basisrente geben. Normalerweise sind die jährlichen Beiträge nur bis zu einer Summe von 25.639 € von der Steuer absetzbar (Stand 2022). Durch eine Zusammenveranlagung ist es jedoch möglich, diese Summe auf 51.278 € anzuheben. Gerade für Selbständige im vorgeschrittenen Alter, die in kürzester Zeit eine Rente aufbauen müssen, ist dies eine erhebliche Erleichterung.

Natürlich ist es auch vorteilhaft, dass nach dem Tod des Anlegers, der Ehepartner die Rente übernehmen darf. Eine einzige Rente garantiert somit die lebenslange Versorgung von zwei Personen.

Rente Gemeinsam: Riester

Weniger beim Bezug, als vielmehr beim Aufbau der Rente, liegen die Vorteile bei einer Riester-Rente. Wer mit einem unmittelbar Zulagen berechtigten verheiratet ist, darf ebenfalls einen Riester-Vertrag führen und Zulagen auf diesem ansammeln. Selbst wenn keine der sonst erforderlichen Grundbedingungen erfüllt wird.

Und auch die Übernahme der Vertragssumme beim Tod des Partners wird weit erleichtert. Sollte keine Ehe oder Partnerschaft vorliegen und der Hinterbliebene keinen Riester-Vertrag haben, würde das Geld förderschädlich ausgezahlt werden. Alle Zulagen und Steuervorteile müssen zurück an den Staat fließen. Aber in einer Ehe darf die gesamte Summe in den Vertrag des Überlebenden fließen.

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