Von der eigenen Rente Abzüge zu akzeptieren, ist nicht angenehm. Für die wenigsten Rentner ist die Summe groß genug, um einen wirklich sorgenfreien Ruhestand zu ermöglichen. Viel eher ist es eine knapp bemessene Grundsicherung, bei der jeder Euro mehrfach umgedreht werden muss. Umso mehr schmerzt es, wenn weitere Abzüge und Kosten auf einen zukommen, welche sie noch weiter schmälern.
Insbesondere die Tatsache, dass selbst in der Rente noch Steuern und Sozialkassenbeiträge gezahlt werden müssen, überrascht viele Betroffene. Wenn dann auch noch Begriffe wie Rentenfreibetrag, Grundfreibetrag, Nachgelagerte Besteuerung und persönlicher Steuersatz fallen ist es sehr leicht die Übersicht zu verlieren und zu verzweifeln. Deshalb soll diese Situation zumindest in Grundzügen erklärt werden.
Bevor wir uns dem Thema widmen, noch ein Hinweis. Rentenabzüge und Rentenabschläge sind nicht das Gleiche. Während die Abzüge eine bestehende Rente schmälern, reduzieren die Abschläge eine zukünftige. Sie kommen vorwiegend vor, wenn man sich entscheidet vorzeitig in den Ruhestand zu gehen und bereits ist eine geringe Rente zu akzeptieren. Sie sollen jedoch an anderer Stelle behandelt werden.
Rente Abzüge: Welche Steuer fällt an?
Vereinfacht gesagt wird die Rente wie das Gehalt als Einkommen versteuert. Die Höhe der Steuer berechnet sich aus dem persönlichen Steuersatz und dem eigenen Rentenfreibetrag. Rutscht man dadurch unter den Grundfreibetrag, wird sie erlassen.
Persönlichen Steuersatz
Die Zahlungen aus der gesetzlichen Rente werden wie auch eine Reihe an deren Einkünften mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Dieser entspricht der Einkommenssteuer auf das Gehalt. Wie hoch er ist, wird durch die Summe der Gewinne festgelegt, je mehr man verdient, desto mehr Steuern müssen gezahlt werden.
Insbesondere wenn es neben der Rente noch viele und vor allem hohen Einkommen gibt, kann der persönliche Steuersatz nach oben gehen. In extremen Fällen bis zu einer maximalen Quote von über 42 %, bei wirklich Vermögenden! Es ist von entscheidender Bedeutung, über die eigenen Investitionen und Einkommensarten im Bilde zu sein. Vor allem das Wissen, welche Gewinne auf den Steuersatz Einfluss haben ist notwendig
Bei einem Rentner sind „Einkünften aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit“ eher selten vorhanden, können bei einem Nebenerwerb aber durchaus auftreten. Land- und Forstwirtschaft sowie Vermietung und Verpachtung produzieren ebenfalls Renditen, die für die Einkommenssteuer relevant sind.
Eine besondere Rolle spielen Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen. Diese können zwar unter die Einkommenssteuer fallen, etwa bei der Verwendung der 12/62-Regel, es ist aber meistens einfach sie durch eine Abgeltungssteuer von 25 % zu begleichen. Sie werden danach nicht weiter berücksichtigt.
Wie es zur Steuerpflicht kam
Über viele Jahrzehnte hinweg war die Rente tatsächlich steuerfrei und konnte vollständig für den Lebensunterhalt verwendet werden. 2005 änderte sich dies. Die Regierung hatte einen grundlegenden Umbau des Systems zur Altersvorsorge in die Wege geleitet. Da Probleme für die umlagefinanzierte staatliche Rente absehbar waren, bedingt durch Inflation und demografischen Wandel, wurde der Versuch unternommen, die Versorgung zukünftiger Ruheständler von ihr unabhängig werden zu lassen.
Um dieses Ziel zu erreichen, wurden die Möglichkeiten zur privaten und geförderten Altersvorsorge ausgebaut. Rürup- und Riester-Rente wurden in dieser Zeit eingeführt, wie auch die 12/62-Regel für die private Rentenversicherung. Eine der bedeuteten Änderungen war die Einführung der „nachgelagerten Besteuerung“. Sie ermöglichte es, die Beiträge zu mehreren Formen der Rente steuerbegünstigt aufzubringen. Der Staat verzichtete folglich auf einige Einnahmen in der Gegenwart. Um die Steuergerechtigkeit dabei zu gewährleisten, wurde eine Steuerpflicht bei der Auszahlung festgelegt. Unter diesen Umständen hätte die gesetzliche Rente immer noch einen entscheidenden Vorteil gegenüber den privaten Angeboten gehabt, was den ganzen Sinn der Reform konterkarierte. Es wurde somit beschlossen, die staatliche Rente ebenfalls der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen.
Rentenfreibetrag
Dies war natürliche eine schwere Bürde für die Leute, die bereits in Rente oder kurz davor waren. Um für sie die Umstellung etwas abzumildern, erfolgte die Einführung der Steuer nicht auf einen Schlag, sondern über Jahrzehnte gestaffelt. Der Begriff Rentenfreibetrag entstand.
Der Rentenfreibetrag bezeichnet einen Prozentsatz der Rente, welcher lebenslang steuerfrei bleibt. Seine Höhe wird ausschließlich durch das Jahr des Renteneintritts festgelegt. Wer bereits 2005 Rentner war, wird bis zum Lebensende nur 50 % der eigenen Rente versteuern müssen. In den folgenden Jahren bis 2020 sank dieser Anteil um jeweils 2 % pro Jahr. Wer 2020 in den Ruhestand ging, muss schon 80 % versteuern. Ab dann wurde die Veränderung auf 1 % abgesenkt. Mit jedem weiteren Jahr muss ein weiteres Prozent der Rente steuerlich erfasst werden, bis schließlich im Jahre 2040 die vollständige Rente betroffen ist.
Grundfreibetrag
Nicht verwechselt werden darf er mit dem Grundfreibetrag. Hierbei handelt es sich nicht um das Erbe der Reform, sondern um eine Maßnahme zur Existenzsicherung, die für Bezieher kleiner Renten gedacht ist und nur diesen zugutekommt. Der genaue Betrag wird vom Staat in Abständen von ein bis zwei Jahren festgelegt und an Inflation und Preisentwicklung angepasst. Die Sozialhilfe dient hier als Orientierungsmarke. 2022 lag der Grundfreibetrag bei 9.984 € für Alleinstehende und 19.968 Euro für Verheiratete. Wer mit seiner Rente darunter bleibt, muss keine Steuern zahlen. Es darf sogar auf eine Steuererklärung verzichtet werden, wenn das Finanzamt keine ausdrücklich fordert.
Rente Abzüge: Beiträge zu den Sozialkassen
Wie bei Arbeitnehmern, müssen auch Rentner neben der Steuer in die Sozialversicherungen einzahlen. Natürlich entfallen bei ihnen die Arbeitslosenversicherung und die Rentenbeiträge, die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung sind aber weiterhin zu entrichten.
Krankenkassen
Allein für die gesetzliche Krankenversicherung werden jeden Monat 14,6 % der Bruttorente fällig. Allerdings übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte der Beiträge. Es müssen somit nur 7,3 % der Rente für die Krankenversicherung aufgewendet werden. Zusatzbeiträge, die eventuell von einer bestimmten Krankenkasse erhoben werden, sind in voller Höhe selbst zu zahlen.
Wer hingegen in einer privaten Krankenkasse ist, muss den Beitrag selbst aufbringen. Die Beantragung eines Zuschusses ist vorhanden und kann dabei helfen, die eigenen Kosten etwas zu reduzieren. Seine Höhe folgt dem zur gesetzlichen Krankenkasse.
Pflegekassen
Daneben wird es auch nötig sein die Pflegeversicherung zu finanzieren. Von der Altersrente werden 3,05 % (3,3 % für Kinderlose) für die Pflegeversicherung abgezogen. Kinderlose bezeichnet hier wirklich nur Rentner, die nie Kinder großgezogen haben. Selbst wenn der eigene, oder adoptierte, Nachwuchs die 50 bereits überschritten hat, gilt der niedrigere Satz.
Wichtig ist aber insbesondere darauf zu achten, dass diese Beiträge immer gezahlt werden müssen. Selbst, wenn man bereits selbst pflegebedürftig geworden ist!