Die grundlegende Altersvorsorge Hauptverdiener betreffend.

Welche Altersvorsorge Männer und welche Altersvorsorge Hauptverdiener benötigen, sollte in der heutigen Zeit eigentlich kein einheitlicher Fragenkomplex, sondern zumindest zwei separate Fragen sein. Doch die Begrifflichkeiten und gesetzlichen Vorschriften zur Altersvorsorge sind weniger fortschrittlich, als die Selbstdarstellung der Politik. Die Vorstellung vom berufstätigen Familienvater als Alleinversorger ist in vielen Berechnungen, Konzepten und Produkten zur Altersvorsorge […]

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Seamus Wolf
Von Seamus Wolf

10. Mai 2022

Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Welche Altersvorsorge Männer und welche Altersvorsorge Hauptverdiener benötigen, sollte in der heutigen Zeit eigentlich kein einheitlicher Fragenkomplex, sondern zumindest zwei separate Fragen sein. Doch die Begrifflichkeiten und gesetzlichen Vorschriften zur Altersvorsorge sind weniger fortschrittlich, als die Selbstdarstellung der Politik. Die Vorstellung vom berufstätigen Familienvater als Alleinversorger ist in vielen Berechnungen, Konzepten und Produkten zur Altersvorsorge noch deutlich spürbar.

Ziel des Artikels ist es, die Eigenheiten und Notwendigkeiten einer Altersvorsorge Hauptverdiener betreffend herauszuarbeiten. Unabhängig von Geschlecht, Identität oder Orientierung. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, wo die Altersvorsorge Männer anders behandelt als Frauen.

Altersvorsorge Hauptverdiener: Mit großer Verantwortung

Als Hauptverdiener muss man besondere Vorkehrungen treffen, weil man nicht nur für sich selbst, sondern auch für seinen Partner und mögliche Kinder verantwortlich ist. Die eigene Lebenssituation unterscheidet sich damit grundsätzlich von der eines Singles. Statt nur für den eigenen Ruhestand vorzusorgen, werden auch andere Risiken relevant, die separat abgesichert werden müssen. Insbesondere die eigene Sterblichkeit ist ein Faktor, der besondere Beachtung verdient.

Damit man nicht Partner und Familie ohne Einkommen und sonstige Ressourcen zurücklässt, müssen Vorkehrungen getroffen werden. Im erweiterten Sinne gilt dies auch für die Altersvorsorge der anderen Familienmitglieder, zumindest die des Partners, denn man wird sie unterstützen müssen, um dem Hinterbliebenen das Halten des Lebensstandards ermöglichen zu können.

Altersvorsorge Hauptverdiener: Hinterbliebenenversorgung

Wie bereits erwähnt es einer der wichtigsten Punkte für einen Hauptverdiener die finanzielle Absicherung der Familie im eigenen Todesfall. Für diesen Fall, gibt es zwar Leistungen aus der gesetzlichen Rentenkasse, deren Nutzen ist jedoch begrenzt.

Partner können durch die Witwen- und Witwerrente abgesichert werden, während Kinder eine Halbwaisen- oder Waisenrente erhalten können.

Witwen- /Witwerrente und Waisenrente

Für die Witwen- und Witwerrente müssen ebenfalls bestimmte Bedingungen erfüllt werden:

Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss mindestens ein Jahr bestanden haben (gilt nicht bei Tod durch Unfall) und der Verstorbene hat die Mindestversicherungszeit (Wartezeit genannt) von fünf Jahren erfüllt, starb durch Unfall oder war bereits Rentner. Außerdem darf der Hinterbliebene nicht wieder geheiratet haben. Diese Rente kann als kleine oder große Witwen-/Witwerrente gezahlt werden.

Die kleine Witwen-/Witwerrente erhält man, wenn: Man jünger als 47 Jahre ist, nicht erwerbsgemindert ist und kein Kind erzieht. Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Diese Rente wird höchstens zwei Jahre lang ausgezahlt.

Die große Witwen-/Witwerrente erhält man, wenn: Man 47 Jahre oder älter ist, erwerbsgemindert ist oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Sollte das Kind behindert sein und kann nicht selbst für sich sorgen, wird diese Rente unabhängig vom Alter des Kindes ausgezahlt. Sie beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente des Verstorbenen.

Die Waisenrente wird bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis zum 27. Lebensjahr gezahlt, wenn bis dahin eine Ausbildung angedauert hat. Die Höhe der Waisenrente richtet sich nach der Höhe des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Halbwaisen haben Anspruch auf 10 Prozent der Rente des Verstorbenen, während Vollwaisen Anspruch auf 20 Prozent haben.

Gerade bei einem sehr frühen Todesfall, oder wenn der Hauptverdiener nicht in der Rentenversicherung war, wird diese Leistung nicht ausreichen, um die Versorgung der trauernden Angehörigen sicherstellen zu können.

Risikolebensversicherung

Die verbreitetste und erprobteste Form der Hinterbliebenenversorgung ist die Risikolebensversicherung. Einfach gesagt schließt man eine Versicherung, die im Falle des eigenen Todes eine einmalige Summe an die Familie auszahlt. Dabei ist es nicht unüblich, sie als Bestandteil einer umfassenden Lebensversicherung zu erwerben. Zu diesem Zweck wird sie mit einem Sparplan kombiniert und ermöglicht eine Auszahlung sowohl im Todes- als auch im Erlebensfall. Daneben wird sie sehr häufig von Banken verlangt, bevor diese ein Immobiliendarlehen herausgeben. So soll sichergestellt werden, dass die Erben auf jeden Fall in der Lage sind, die Schulden zu begleichen.

Ohne diese Vorbedingung kann eine Risikolebensversicherung aber dennoch interessant sein, um die Angehörigen mit einem ordentlichen Kapitalpolster auszustatten, welches Ihnen erlaubt, die ersten Härten abzufedern und auf die eigenen Beine zu finden.

Altersvorsorge Hauptverdiener: Rente

Ein weiteres Thema für einen Hauptverdiener sollte die Altersvorsorge des Partners sein. Wobei es selbstverständlich noch besser wäre, wenn man auch etwas für die Kinder und anderen Familienmitglieder tuen könnte. Leider wird dieses Thema beim Aufstellen einer eigenen Altersvorsorge häufig übergangen und ignoriert. Es ist verständlich, vor allem den eigenen Ruhestand absichern zu wollen, doch kann dies zu erheblichen Problemen für die eigene Familie führen.

Am besten verhält es sich mit einer privaten Rentenversicherung. Sämtliches Kapital fällt in die Erbmasse und kann auf diese Weise weitergegeben werden. Zwar gibt es auch Verträge, die eine Hinterbliebenenschutz ausschließen, sie werden aber in der Regel nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden angeboten. Ein Verhalten, das hier hoffentlich nicht vorliegt.

Rürup und bAV

Problematischer ist die Situation mit staatlich geförderten Rentenprodukten, insbesondere Rürup und bAV. Speziell die Basisrente (Rürup) sieht keine Übertragbarkeit des Rentenanspruches vor. Nur im Falle einer Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft ist es möglich, den noch lebenden Partner als Begünstigten einzusetzen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, fällt das Kapital der „Gemeinschaft der Versicherten“ zugute und wird nicht an die Erben ausgezahlt. Gerade Paare ohne standesamtliche Bestätigung und Familien mit Kindern sollten sich daher gut überlegen, ob die Steuervorteile einer Basisrente diesen Nachteil wirklich aufwiegen, oder ob vielleicht ein anderes Produkt geeigneter wäre.

Ähnliche Probleme können auch mit einer bAV auftreten. Häufig ist das integrieren alles Hinterbliebenenschutzes zwar möglich, muss aber optional dazu gewählt werden. Also Hauptverdiener ist es daher zwingend erforderlich, auf die exakten Vertragsbedingungen und möglichen Leistungen der eigenen bAV zu achten.

Altersvorsorge Hauptverdiener: Riester

Insgesamt ist die Riester-Rente, wenn es um die Versorgung der Hinterbliebenen geht, um einiges zuvor kommender, als die anderen geförderten Renten. Doch ihre größte Schwäche, die sehr hohe Komplexität der gesetzlichen Vorgaben, kommt hier erneut zur Geltung.

Die gute Nachricht ist, dass das Kapital in einem Riestervertrag fast immer an die Familienmitglieder zurückgegeben werden kann. Die schlechte ist, dass in vielen Fällen eine „förderschädliche Verwendung“ vorliegt. Man erhält zwar eingezahlte Beiträge und Ertrag, muss aber gleichzeitig alle Zulagen und Steuervorteile erstatten. Die Vorgaben für eine „förderunschädliche Verwendung“ sind weitaus strenger.

Bei einem Todesfall in der Ansparphase, darf das Geld auf den Riestervertrag des Hinterbliebenen Partners übertragen werden. Sollte ein solcher Vertrag nicht existieren, muss er innerhalb von zwölf Monaten neu abgeschlossen werden. Kinder können ebenfalls das Kapital erhalten, wenn sie noch Kindergeld berechtigt sind. In diesem Fall wird es als Waisenrente bis zum 25. Geburtstag ausgezahlt. Kinder, die nicht kindergeldberechtigt sind, erhalten es als „förderschädliche Verwendung“.

Etwas anders verhält es sich bei einem Todesfall beim Rentenbezug. Es ist üblich, den Riestervertrag mit einem Hinterbliebenenschutz auszustatten. Dieser nimmt meist die Form einer Garantierente oder eines Restkapitals. Bei der Garantierente wird diese weiterhin an die Hinterbliebenen ausgezahlt, bis die vereinbarte zeitliche Grenze erreicht ist. Beim Restkapital wird es, ähnlich wie beim Tod in der Ansparphase, in den Riestervertrag des Partners übertragen.

Kinder hingegen haben die gleichen Optionen wie in der Ansparphase. Entweder Waisenrente bis zum 25. Geburtstag oder „förderschädliche Verwendung“.

Zulagen

Wie eingangs erwähnt, tendiert das Gesetz zu einem traditionellen Rollenbild. Dies wird insbesondere bei den Kinderzulagen für eine Riester-Rente deutlich. Neben der persönlichen Zulage von 175 € gehört die Kinderzulage von bis zu 300 € pro Kind zu den stärksten Unterstützungsmaßnahmen für diese Form der Altersvorsorge. Sollten nun beide Ehepartner über Riesterverträge verfügen, werden die Kinderzulagen zuerst und automatisch dem Vertrag der Frau zugeschrieben. Dabei ist vollkommen unabhängig, wer der Hauptverdiener und ob einer der Verträge nur „mittelbar“ ist. Hintergedanke war die Vorstellung von einem männlichen Hauptverdiener, dessen in Haushalt und Kindererziehung tätige Ehefrau über die Kinderzulage eine eigene Altersvorsorge besparen kann.

Sollte es erwünscht sein, dieses Geld stattdessen auf den Vertrag des Mannes zu zahlen, benötigt man dafür die Einwilligung beider Elternteile. Man sollte unbedingt auf diese Eigenart achten, insbesondere wenn die Frau der eigentliche Hauptverdiener ist, denn in diesem Fall kann es schnell passieren, dass der Ehemann mit einem kaum besparten und damit fast wertlosen Vertrag endet.

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