Auch wenn es schön wäre, lässt die Rente Verpflichtungen und Abgaben nicht verschwinden. Selbst im Alter wird vom Bürger erwartet, seinen Beitrag zu leisten und die Solidargemeinschaft zu unterstützen. Es muss auch von der Altersrente ein Teil an die Sozialversicherungen gezahlt werden und man unterliegt der Steuerpflicht. In gewisser Weise setzt sich zu der Situation während der Berufstätigkeit weiter fort. Von einem Bruttoeinkommen werden Sozialversicherungen und Steuern abgezogen, was zu einem deutlich geringeren Nettoeinkommen führt.
Aber gilt dies wirklich für alle Verpflichtungen? Gibt es keine Ersparnisse? Und wie genau wird das ganze eigentlich gehandhabt? Diese Fragen sollen im Folgenden zumindest kurz beantwortet werden. Natürlich ist es besser, sie direkt zu besprechen. Nicht nur können so wirklich alle Details geklärt werden, es ist auch die einzige Gelegenheit, die persönliche Lebenssituation direkt analysieren zu lassen. Sollte sie daran Interesse haben, helfen wir ihnen gerne weiter! Doch für den Moment soll die folgende Erklärung genügen.
Rente Verpflichtungen: Was verschwindet
Zu Anfang eine gute Nachricht. Nicht alle Sozialversicherungen aus dem Erwerbsleben werden mit in den Ruhestand genommen. Als Rentner macht es natürlich keinen Sinn, weiter in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Da man durch sie unveräußerlichen Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenkasse nicht mehr ohne Einkünfte sein kann, erübrigt sich diese Versicherung. Zwar kann es durchaus der Fall sein, dass man aufgrund eines zu geringen Einkommens auf Sozialleistungen angewiesen ist. Diese werden aber über die Steuer finanziert und nicht über eine Sozialversicherung
Doppelte Rente?
Ähnliches gilt für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit dem Wechsel von Einzahler zum Bezieher erlischt die Pflicht zur Zahlung in die Rentenkasse. Jedoch gibt es dabei eine Besonderheit. Wer möchte, darf nach dem Überschreiten der regulären Altersgrenze gerne weiterarbeiten. Man darf zur gleichen Zeit eine Rente erhalten und ein Arbeitsgehalt. Bei letzterem muss zwar der Arbeitgeber den Rentenbeitrag leisten, man selber jedoch nicht. Auf eigenen Wunsch darf man ihn dennoch entrichten. Die Folge ist eine paradoxe Situation, in der man einerseits bereits Rentenzahlungen erhält, gleichzeitig aber weitere Rentenansprüche erwirbt. Eine immer höher werdende Rente ist das Ergebnis dieser Bemühungen.
Rente Verpflichtungen: Krankenversicherung
Es sollte nicht verwundern, dass die Krankenversicherung auch als Rentner weiter finanziert werden muss. Insbesondere weil es gerade das hohe Alter ist, indem gesundheitliche Beschwerden verstärkt auftreten und medizinische Behandlungen verstärkt notwendig werden. Eine Beteiligung von Rentnern an dieser Verpflichtung bis daher verständlich und angebracht.
Wie auch bei den Berufstätigen gibt es zwei Kategorien der Krankenversicherung: Privatversicherte und gesetzliche Versicherte. In welche man gelangt, ruht vor allem auf der Mitgliedschaft vor dem Eintritt in die Rente. Da es für den Wechsel der Krankenkasse erhebliche finanzielle und rechtliche Hürden gibt, wird diese Wahl schon lange vor dem Eintritt der Rente getroffen.
Private Krankenversicherung
Wer vor seiner Rente in einer privaten Krankenversicherung war, wird kaum eine Änderung spüren. Da der Beitrag zwischen Versichertem und Versicherung ausgemacht wird, ist er von der Veränderung der Einkünfte in der Regel unabhängig. Er muss einfach weiterhin bezahlt werden. Es gibt aber die Möglichkeit, beim zuständigen Träger der Rentenversicherung eine Teilübernahme der Krankenversicherungsbeiträge zu beantragen. Er soll den Wegfall der Arbeitgeberbeteiligung ausgleichen und entspricht etwa 7,95 Prozent (2022) der Rente.
Gesetzliche Krankenversicherung
Wie bei vielen andern staatlichen Produkten, ist auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Umgang etwas aufwändiger. Mit Eintritt in die Rente, gelangt man automatisch in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Hier gibt es aber eine weitere Teilung zwischen Pflichtmitgliedern und Freiwilligen.
Von diesen Beiden ist der Status als Pflichtmitglied der bessere, trotz des Namens. Um ihn zu erhalten, muss man in der 2. Hälfte der Erwerbszeit zu mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein. Eine durchgehende Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung am Ende des Erwerbslebens ist damit schon eine zwingende Bedingung.
Wer diese Vorgabe nicht erfüllt, kann sich immer noch freiwillig in der Krankenversicherung der Rentner versichern. Hat dabei aber den Nachteil, dass die Beiträge auf einen viel größeren Teil des Einkommens erhoben werden.
Krankenkassenbeiträge als Rentner
Die Beiträge betragen in der Regel 14,6 % der Bruttorente. Davon werden 7,3 % von der Rentenkasse gezahlt, der Rest wird von der Rente einbehalten und bereits vor der Auszahlung einbehalten. Neben der Rente werden auch weitere Einkommen herangezogen.
Pflichtversicherte müssen alle Versorgungsbezüge, die einen Zusammenhang zum Berufsleben besitzen, gesetzliche Renten aus dem Ausland, Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und ein mögliches Arbeitseinkommen angeben. Allerdings nur zwischen zwei Bemessungsgrenzen. Wer weniger als von 164,50 Euro (2022) pro Monat erhält muss nichts zahlen und wer mehr als 4.837,50 Euro im Monat verdient muss über dieser Grenze nichts mehr zahlen. Komplett privat finanzierte Kapitalanlagen werden überhaupt nicht berücksichtigt und bleiben Abgaben frei.
Anders ist die Lage für freiwillig Versicherte. Sie müssen Beiträge auf ihr komplettes Einkommen zahlen, welches mit mindestens 1.096,67 Euro (2022) veranschlagt wird. Sollte es in Wirklichkeit geringer sein, wird trotzdem diese Summe als Grundlage verwendet. Auch bei den freiwilligen Versicherten gilt die Bemessungsgrenze von 4.837,50 Euro im Monat.
Rente Verpflichtungen: Pflegeversicherung
Ebenfalls weiter gezahlt werden muss die Pflegeversicherung. Und wie die Krankenversicherung, auch wenn man bereits auf ihre Leistungen angewiesen ist. In der Regel ist man beim Träger der Krankenversicherung auch gleichzeitig in der Pflegeversicherung. Ausnahmen sind extrem unüblich und kaum umsetzbar. Auch eine generelle Befreiung ist ausgeschlossen.
Die Berechnungsgrundlage für die zu zahlende Summe entspricht jener der Krankenkassen. Für einen gesetzlich versicherten Rentner ist der gesamte Beitrag in Höhe von 3,05 Prozent (2022) fällig, für Kinderlose 3,4 Prozent. Eine Beteiligung der Rentenkasse wie bei der Krankenversicherung gibt es hier nicht.
Privatversicherte müssen in den ersten fünf Jahren den von der Versicherung geforderten Betrag bezahlen, danach wird dieser auf die Höhe der gesetzlichen Versicherung begrenzt.
Rente Verpflichtungen: Steuern
Bis 2005 war die Rente im Gegensatz zur Beamtenpension steuerfrei. Doch dies ist leider Vergangenheit. Wer heute Rentner wird, muss den Großteil seiner Rente versteuern lassen. Zwar gibt es noch einen Rentenfreibetrag, der eingeführt wurde, um die Einführung der Steuerpflicht etwas abzuschwächen. Bis 2040 wird er aber auf null sinken.
Eine Rente muss daher mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Wie hoch dieser ist, basiert auf dem Gesamteinkommen des Einzelnen, genauso wie die Einkommenssteuer bei Werktätigen.
Rente Verpflichtungen: Weitere Lebenskosten
Natürlich fallen auch noch die privaten Kosten an. Hausratsversicherung und Haftpflichtversicherung sind freie Verträge mit einem Versicherungsunternehmen und bleiben vom Status als Rentner unberührt. Das Gleiche gilt auch für die vorgegebene Kfz-Versicherung. Wer als Rentner sein Auto oder Motorrad weiter nutzen möchte, wird nicht bessergestellt, sondern muss die Kosten selber schultern.