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Normalerweise werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Angestellten vom Versicherten und vom Arbeitgeber zu gleichen Teilen getragen (§ 168 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Bis zum 31. März 1999 musste der Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern und Auszubildenden die Beiträge allein tragen, wenn das monatliche Einkommen 1/7 der Bezugsgröße nicht überstieg. Seit April 1999 müssen die Arbeitgeber nur bei noch bei Geringverdienern und Auszubildenden die Beiträge alleine zahlen.
Um Probleme bei der Beitragsberechnung zu vermeiden, wird der Beitrag nach BVV durch Anwenden des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt.
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